AGB

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem

Auftraggeber

und

Roast Media e.U. sowie Roast Media Vienna (und alle unter dem Namen Roast Media agierenden, von Roast Media angewiesenen Personen), im Weiteren als Roast Media bezeichnet, gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von ROAST Media ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 

Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen dieser “AGB” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1. Allgemeines & Vertragsabschluss

1.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen ROAST Media und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2

Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Auftraggebers durch die Filmproduktion bedarf es nicht.

1.3

Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.4

Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Produktionsauftrag/Auftragsbestätigung, in dem/der alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütungen festgehalten werden.

1.5

Aufträge gelten durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Roast Media als angenommen, sofern Roast Media die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde.

1.6

Mündliche Aufträge werden bindend, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen zur Auftragsbearbeitung geschaffen hat.

1.7

Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich Preis und Lieferzeit. An projektbezogene Angebote halten wir uns 14 (vierzehn) Tage gebunden.

1.8

Abweichungen von +/- 10 Prozent der tatsächlichen Kosten gegenüber den veranschlagten gelten als genehmigt. Bei Abweichungen von mehr als + 10 Prozent wird Roast Media den Kunden auf die Mehrkosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht binnen 3 Werktagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

2. Leistung & Honorar

2.1

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von Roast Media, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher.

2.2

Alle Roast Media erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste, wie Post) sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.3

Roast Media verrechnet für über die Stadtgrenzen Salzburg oder Wien hinausgehende Fahrten Spesen und Kilometergelder (im Regelfall gilt das amtliche Kilometergeld von € 0,5 je gefahrener Kilometer mit dem Auto). Diese Kosten werden individuell bereits im Angebot so präzise wie möglich definiert und sind auch Bestandteil der Auftragssumme.

2.4

Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

3. Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50% vor Drehbeginn

  • 50% + etwaige, im Projektverlauf anfallende Kosten bei Abnahme.

3.2

Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, angemessene Verzugszinsen zzgl. Mahnspesen (siehe Punkt 7 „Zahlungsbedingungen“) in Rechnung zu stellen.

4. Präsentationen (Pitch, etc.)

4.1

Wird Roast Media nach einer Präsentation der Auftrag nicht erteilt, so bleiben alle Leistungen von Roast Media, insbesondere sämtliche Unterlagen der Präsentation sowie deren Inhalte im Eigentum von Roast Media. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen (in welcher Form auch immer).

Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Roast Media zu retournieren und sämtliche, etwaige angefertigte Kopien zu vernichten.

4.2

Sofern die im Zuge einer Präsentation an den Auftraggeber eingebrachten Ideen und Konzepte nicht für jenen Auftraggeber verwendet werden, so ist Roast Media berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4.3

Eine Umsetzung der präsentierten Konzepte und Ideen von Roast Media durch Mitbewerber ist untersagt.

4.4

Die Weitergabe an Dritte, sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung durch den Auftraggeber bzw. Interessenten ist ohne Zustimmung von Roast Media nicht zulässig.

5. Kennzeichnung

5.1

Roast Media ist berechtigt auf allen Informationsmitteln (Websites, Print-Produkte, Videos, Fotos sowie Präsentationen, etc.) und bei allen Maßnahmen auf Roast Media und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hierfür Entgeltanspruch zusteht.

6. Genehmigungen

6.1

Sämtliche vorgeschlagenen bzw. zu durchführenden Leistungen und Maßnahmen seitens Roast Media sind vom Kunden zu überprüfen und innerhalb 3 Werktagen, jedoch so schnell wie möglich nach Vorlage schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen bzw. Maßnahmen als genehmigt.

6.2

Werden durchzuführende Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an Roast Media herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle von Roast Media.

6.3

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen überprüfen. Dies gilt insbesondere für in den von Roast Media erbrachten Leistungen, die vom Kunden zur Verfügung gestelltes Bild-, Text-,Video- oder Audiomaterial enthalten. Roast Media veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1

Sämtliche Rechnungen von Roast Media sind binnen der auf der Rechnung angegebenen Frist (14 Tage) nach Eingang ohne Abzug zu bezahlen.

7.2

Bei verspäteten Zahlungen gelten Mahngebühren in der Höhe von € 15,00 für die erste, € 30,00 für die zweite sowie € 45,00 für die dritte und letzte Mahnung zzgl. Verzugszinsen in der Höhe des Vierfachen des allgemeinen Basiszinssatzes als vereinbart.

7.3

Sollte es zu nicht termingerechten Zahlungen von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Auftraggebers kommen, ist Roast Media berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt einzustellen und wiederum erst bei erfolgtem Zahlungseingang fortzusetzen. Der vereinbarte Termin für die Fertigstellung verschiebt sich daraus resultierend um die Zeit der Zahlungsverzögerung nach hinten.

7.4

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren und Werke Eigentum von Roast Media.

8.2

Eine etwaige vorliegende Nutzungsrechtevereinbarung/Nutzungsrechteerklärung erlangt erst mit vollständiger Zahlung der Auftragssumme (welche in der Regel mit Bezahlung der letzten dem Auftrag zugehörigen Rechnung erreicht wird) ihre Gültigkeit. Vor vollständiger Zahlung der Auftragssumme gilt jegliches Nutzungsrecht als nicht erteilt.

9. Gewährleistung und Schadensersatz

9.1

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Roast Media beruhen.

9.2

Bei Schäden, die durch technische Defekte, Stromausfall oder sonstige Umstände entstehen, sind wir nur zum Ersatz des Rohmaterials verpflichtet.

9.3

Herstellungskosten, Aufnahmekosten, Honorar- und Gagen-Forderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach unserer Wahl auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Für den Fall, dass eine Nachbesserung mehrfach fehlschlagen sollte, besteht dem Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

9.4

Generell besteht eine Gewährleistung nach der gesetzlichen Gewährleistungspflicht lediglich für technische Mängel. Künstlerische und/oder gestalterische Einzelheiten können nicht als Mängel geltend gemacht werden.

10. Termine

10.1

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich.

Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Roast Media schriftlich zu bestätigen.

10.2

Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Roast Media aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und Roast Media berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10.3

Befindet sich Roast Media in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Roast Media schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Urheber,- Nutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte

11.1

Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Ersteller des Werkes (Roast Media) und ist nicht übertragbar.

11.2

Verwertungs-, Nutzungsrechte oder sonstige Schutzrechte an unseren Leistungen gehen auf den Auftraggeber nur durch schriftliche Vereinbarung über. In jedem Fall ist eine Weiterübertragung von Rechten an Dritte ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von Roast Media nicht zulässig.

11.3

Eine Nutzung der durch Roast Media erstellten Werke ist auch nach vollständiger Bezahlung aller das Werk betreffenden Rechnungen ausschließlich im Rahmen der schriftlich erteilten Rechteübertragung (im Normalfall „Nutzungsrechteerklärung“ oder „Nutzungsrechtevereinbarung“) gestattet.

11.4

Generell gelten schriftlich übertragene Verwertungs-, Nutzungsrechte oder sonstige Schutzrechte erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme als übertragen und somit rechtskräftig. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme verbleiben sämtliche Verwertungs-, Nutzungs- oder sonstige Schutzrechte bei Roast Media.

11.5

Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält Roast Media das Recht, sämtliche Filme und Fotos sowie Making-Of-Fotos und -Filme zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen, auch wenn diese durch den Auftraggeber urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Diese Verwendung zum Zwecke der Eigenwerbung gilt sowohl für das Werk als solches, als auch für das im Rahmen des Werkes erstellte Rohmaterial, sowohl einzeln, als auch integriert in andere Werke (beispielsweise Portfolio, Showreel).

11.6

Die räumliche, zeitliche und plattformbezogene Erweiterung vereinbarter Nutzungs-, Aufführungs- und Verbreitungsrechte sowie die Erhöhung der Auflage bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Nachforderungen, die uns durch Überschreitung des räumlichen, zeitlichen und plattformbezogenen Verbreitungslimits entstehen.

11.7

Rechte seitens der AKM/GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an uns abgeltbar.

12. haftung

12.1

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Roast Media und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Roast Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

12.2

Jegliche Haftung von Roast Media für Ansprüche, die auf Grund der von der Roast Media erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Roast Media ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.

Insbesondere haftet Roast Media nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat Roast Media diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Roast Media. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13. Produktionsabsagen und Verschiebungen

13.1

Wird ein Auftrag aus Gründen, die Roast Media nicht zu verschulden hat, nicht ausgeführt, so steht Roast Media – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme in der Höhe von 60% der vereinbarten Auftragssumme zu.

13.2

Ein Auftrag, der aus Gründen, die Roast Media nicht zu verschulden hat, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Auftrag begonnen wurde.

13.3

Bei kurzfristigen Stornierungen oder nicht einvernehmlich vereinbarten Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart:

 

- bis inkl. 14 Tage vor Termin der Produktion: 35% der Auftragssumme

- 13 bis 5 Tage vor Termin der Produktion: 65% der Auftragssumme

- innerhalb von 4 Tagen bis 1 Tag vor Termin der Produktion: 80% der Auftragssumme

13.4

Bei einer Stornierung in einer Frist kürzer als 1 Tag vor geplanter Produktion wird die gesamte Auftragssumme in Rechnung gestellt.

14. Änderungen, Abwandlungen

14.1

Grundsätzlich steht dem Auftraggeber ein Mitspracherecht an der Bearbeitung des Projekts zu.

14.2

Roast Media behält sich in dieser Hinsicht dennoch das Recht vor, dass der künstlerische Stil von Roast Media sowie die Fachkompetenz diesem Mitspracherecht des Auftraggebers überlegen ist.

14.3

Sämtliches Feedback bzw. sämtliche Änderungswünsche seitens des Auftraggebers sind in schriftlicher Form innerhalb kürzest möglicher Zeit (spätestens innerhalb von drei Werktagen) an Roast Media zu übermitteln.

14.4

Roast Media behält es sich vor, den durch Änderungen seitens des Auftraggebers entstandenen Mehraufwand, der den ursprünglich im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Arbeitsaufwand übersteigt, in Rechnung zu stellen.

15. Archivierung bzw. Backups

15.1

Sämtliches durch Roast Media erstelltes Foto- sowie Filmmaterial sowie dazugehörige Dateien werden bis zum Abschluss des Projektes redundant auf Festplatten gespeichert, um das Projekt vor Datenverlusten zu schützen.

15.2

Nach Abschluss des Projektes werden sämtliche erstellen Daten sowie sämtliche zusätzliche verwendete Dateien archiviert. Dies erfolgt zwar redundant und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, Roast Media haftet aber nicht für etwaige Datenverluste, die ab Rechnungsdatum der finalen Rechnung entstehen.

15.3

Eine redundante Archivierung für Projekte des Auftraggebers ist möglich, bedarf aber einer schriftlichen Aufforderung sowie anschließender Bezahlung einer zusätzlichen, dafür vorgesehenen, Gebühr.

16. Datenschutz

16.1

Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

16.2

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Impressum angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

17. Anzuwendendes Recht

17.1

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Roast Media und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischem materiellen Recht.

18. Gerichtsstand

18.1

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Roast Media und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Roast Media sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Roast Media berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

18.2

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.